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§ 47 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 47 StGHG

(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes bindet andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden.

(2) Der Staatsgerichtshof kann die von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückverweisen.