§ 47 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 5. – Grundrechtsklagen
§ 47 StGHG
(1) Die Entscheidung des Staatsgerichtshofes bindet andere Verfassungsorgane sowie Gerichte und Verwaltungsbehörden.
(2) Der Staatsgerichtshof kann die von einem Gericht des Landes Hessen erlassene rechtskräftige Entscheidung für kraftlos erklären und die Sache an ein Gericht desselben Rechtszuges zurückverweisen.