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§ 42 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 4. – Verfassungsstreitigkeiten

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 42 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Antrag über die Auslegung der Verfassung des Landes Hessen aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung des Landes Hessen, durch ein Gesetz oder in der Geschäftsordnung eines obersten Landesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind (Verfassungsstreitigkeit nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).

(2) 1Antragsberechtigt sind der Landtag, ein Zehntel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Landtags, eine Fraktion des Landtags, die Landesregierung, die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, die Landesanwaltschaft und der Rechnungshof. 2Der Rechnungshof ist nur in Streitigkeiten über die sich aus Art. 144 der Verfassung des Landes Hessen ergebenden Befugnisse antragsberechtigt. 3Die Anträge können sich nur gegen die in Satz 1 genannten Antragsberechtigten richten.

(3) Der Staatsgerichtshof entscheidet, wenn geltend gemacht wird, durch eine Maßnahme oder Unterlassung anderer Antragsberechtigter in den durch die Verfassung des Landes Hessen übertragenen Rechten und Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein.

(3a) Antragsberechtigte müssen den Antrag nach Abs. 1 binnen sechs Monaten, nachdem ihnen die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden ist, stellen.

(4) Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1Der Staatsgerichtshof stellt in der Entscheidung fest, ob und inwieweit die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung gegen eine Bestimmung der Verfassung verstößt. 2Soweit die Entscheidung von der Auslegung einer Verfassungsbestimmung abhängt, kann der Staatsgerichtshof in der Entscheidungsformel feststellen, wie die Verfassungsbestimmung auszulegen ist. 3Beruht der Verfassungsverstoß auf der Anwendung einer mit der Verfassung nicht vereinbaren Rechtsvorschrift, kann der Staatsgerichtshof die Unvereinbarkeit mit der Verfassung oder die Nichtigkeit feststellen. 4Die Nichtigerklärung hat Gesetzeskraft.