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§ 40 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 3. – Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen und Rechtsverordnungen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 40 StGHG

(1) 1Kommt der Staatsgerichtshof zu der Überzeugung, dass eine im Antrag bezeichnete Bestimmung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung mit der Verfassung im Widerspruch steht, so erklärt er diese für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen. Widersprechen weitere Bestimmungen desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung aus denselben Gründen der Verfassung, so kann sie der Staatsgerichtshof in seine Entscheidung einbeziehen. 2Darüber hinaus kann der Staatsgerichtshof solche Vorschriften desselben Gesetzes oder derselben Rechtsverordnung in seine Entscheidung einbeziehen, die mit diesen in einem engen Zusammenhang stehen.

(2) Die Nichtigerklärung eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung hat Gesetzeskraft.

(3) 1Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer für nichtig oder für unvereinbar mit der Verfassung des Landes Hessen erklärten Rechtsvorschrift beruht, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozessordnung in der jeweiligen Fassung zulässig. 2Im Übrigen bleiben die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen unberührt. 3Die Vollstreckung aus solchen Entscheidungen ist unzulässig.

(4) Erachtet der Staatsgerichtshof die Voraussetzungen des Art. 150 der Verfassung des Landes Hessen für gegeben, so ordnet er zugleich mit der Feststellung der Nichtigkeit an, dass alle Verfahren, deren Entscheidung auf dem nichtigen Gesetz oder der nichtigen Rechtsverordnung beruht, wiederaufzunehmen sind.