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§ 38 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 2. – Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 38 StGHG

(1) 1Erweist sich der Antrag als begründet, so stellt der Staatsgerichtshof fest, welche der folgenden Rechte der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners aberkannt oder beschränkt werden:

  1. 1.

    das Recht der Freizügigkeit (Art. 6 der Verfassung des Landes Hessen),

  2. 2.

    das Recht zur Verbreitung ihrer oder seiner Werke (Art. 10 der Verfassung des Landes Hessen),

  3. 3.

    das Recht der öffentlichen Meinungsäußerung (Art. 11 der Verfassung des Landes Hessen),

  4. 4.

    das Recht, an Versammlungen teilzunehmen (Art. 14 der Verfassung des Landes Hessen),

  5. 5.

    das Stimmrecht bei Volksabstimmungen, Volksbegehren, Volksentscheiden und Bürgerbegehren (Art. 73 der Verfassung des Landes Hessen),

  6. 6.

    das Wahlrecht und die Wählbarkeit zum Hessischen Landtag, nach Art. 138 der Verfassung des Landes Hessen sowie zu den Hessischen Kreistagen, Gemeindevertretungen und Ortsbeiräten (Art. 73, 75 und 76 der Verfassung des Landes Hessen),

  7. 7.

    das Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern der Landes Hessen (Art. 134 der Verfassung des Landes Hessen).

2Der Staatsgerichtshof kann die Aberkennung auf einen bestimmten Zeitraum, mindestens auf ein Jahr befristen.

(2) Der Staatsgerichtshof bestimmt im Einzelnen, welche Maßnahmen nach Abs. 1 zulässig sind, wer sie durchzuführen und zu überwachen hat.