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§ 36 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 2. – Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 36 StGHG

(1) 1Der Antrag auf Aberkennung von Rechten aus der Verfassung des Landes Hessen (Verfahren nach Art. 146 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen) kann von dem Landtag oder der Landesregierung gestellt werden. 2Die Landesanwaltschaft hat den Antrag weisungsgemäß zu vertreten.

(2) Der Antrag muss die Personalien der Antragsgegnerin oder des Antragsgegners enthalten, die Tatsachen darlegen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Pflicht, für den Bestand der Verfassung einzutreten, ergeben soll, sowie die Beweismittel bezeichnen