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§ 35 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.04.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 35 StGHG

(1) 1Die Wiederaufnahme des Verfahrens findet nur zu Gunsten des schuldig gesprochenen Mitglieds der Landesregierung und nur auf seinen Antrag oder nach seinem Tod auf Antrag der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin, des Lebenspartners oder der Abkömmlinge unter den Voraussetzungen der §§ 359 und 364 der Strafprozessordnung statt. 2In dem Antrag müssen der gesetzliche Grund der Wiederaufnahme und die Beweismittel angegeben werden. 3Der Antrag ist schriftlich einzureichen. 4Durch den Antrag auf Wiederaufnahme wird die Wirksamkeit des Urteils nicht gehemmt.

(2) 1Über die Zulassung des Antrags entscheidet der Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung. 2Die §§ 368 bis 370 und 371 Abs. 1 bis 3 der Strafprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Für die erneute Verhandlung gelten die §§ 32 bis 34 entsprechend.

(4) In dem erneuten Urteil ist entweder das frühere Urteil aufrechtzuerhalten oder aufzuheben und auf nichtschuldig zu erkennen.