§ 34 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung
§ 34 StGHG
(1) Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig.
(2) Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem angeklagten Mitglied der Landesregierung das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 105 der Verfassung des Landes Hessen) absprechen.