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§ 34 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Besondere Vorschriften → 1. – Anklage gegen ein Mitglied der Landesregierung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 34 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof erkennt auf schuldig oder nichtschuldig.

(2) Lautet das Urteil auf schuldig, so kann der Staatsgerichtshof dem angeklagten Mitglied der Landesregierung das Amt und die Rechte aus dem Amt (Art. 105 der Verfassung des Landes Hessen) absprechen.