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§ 28 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 28 StGHG

(1) Das Verfahren des Staatsgerichtshofes ist kostenfrei.

(2) 1Ist jedoch die Grundrechtsklage, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, deren Gegenstand im Hauptsacheverfahren eine Grundrechtsklage wäre, oder ein Antrag nach §§ 48 bis 51 unzulässig oder offensichtlich unbegründet, so kann der Staatsgerichtshof der antragstellenden Person eine Gebühr bis zu 750,-, im Falle des Missbrauchs bis zu 1.500,-Euro, auferlegen. 2Der Staatsgerichtshof kann einen entsprechenden Vorschuss anfordern und seine weitere Tätigkeit von dessen Zahlung abhängig machen.

(3) Von der Auferlegung einer Gebühr ist abzusehen, wenn diese unbillig wäre.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Staatsgerichtshofes entscheidet auf Antrag über eine Stundung oder den Erlass von Gebühren in entsprechender Anwendung des § 59 Abs. 3 und 4 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 1. April 2022 (GVBl. S. 184) in der jeweils geltenden Fassung.

(5) Erkennt der Staatsgerichtshof im Falle der §§ 31 bis 35 auf nichtschuldig, ordnet er die Erstattung der notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung an.

(6) Erweist sich eine Grundrechtsklage als begründet, sind der antragstellenden Person die notwendigen Auslagen zu erstatten.

(7) In den übrigen Fällen kann der Staatsgerichtshof volle oder teilweise Erstattung von Kosten und Auslagen anordnen.

(8) 1Erstattungspflichtig ist die juristische Person des öffentlichen Rechts, der die Verletzung der Verfassung des Landes Hessen zuzurechnen ist. 2Im Übrigen ist das Land Hessen erstattungspflichtig.