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§ 24 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 24 StGHG

(1) 1Anträge, die der Form nicht entsprechen, verspätet, von nicht Antragsberechtigten gestellt oder sonst unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind, kann der Staatsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückweisen. 2Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen.

(2) Bei Einstimmigkeit bedarf der Beschluss keiner Begründung, wenn zuvor von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einem anderen vom Staatsgerichtshof bestimmten Mitglied auf Bedenken gegen die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags hingewiesen worden ist.

(3) Hat sich ein Antrag erledigt, stellt der Staatsgerichtshof das Verfahren durch Beschluss ein.