Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 07.06.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2001 S. 78 vom 25.01.2001

§ 23 StGHG

(1) 1Der Staatsgerichtshof entscheidet nach geheimer Beratung und Abstimmung. 2Die Entscheidung ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt, alle Beteiligten ausdrücklich auf sie verzichten oder der Staatsgerichtshof sie nach Anhörung der Beteiligten einstimmig für nicht erforderlich hält.

(2) 1Hat der Staatsgerichtshof eine mündliche Verhandlung durchgeführt, so erkennt er durch Urteil, das im Namen des Volkes durch Verlesung der Entscheidungsformel und Eröffnung der Entscheidungsgründe öffentlich zu verkünden ist; die Entscheidungsgründe werden verlesen oder ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt. 2Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es die Präsidentin oder der Präsident in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Staatsgerichtshofes verkünden. 3Die Entscheidungsformel und die Entscheidungsgründe sollen vor der Verkündung schriftlich niedergelegt werden und sind von den Mitgliedern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. 4Die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht als Beschluss.

(3) 1Die Entscheidung wird mit der Verkündung, sonst mit der letzten Zustellung rechtskräftig. 2Alle Entscheidungen sind den Beteiligten zuzustellen.