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§ 22 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 22 StGHG

(1) 1Der Staatsgerichtshof kann die ihm erforderlich erscheinenden Ermittlungen anstellen. 2Er erhebt die zur Erforschung der Wahrheit erforderlichen Beweise. 3Er kann damit außerhalb der mündlichen Verhandlung eines seiner Mitglieder beauftragen.

(2) Die Gerichte und Behörden haben dem Staatsgerichtshof Rechts- und Amtshilfe zu leisten, Urkunden vorzulegen und Auskunft zu erteilen.

(3) 1Soweit eine Person nur mit Genehmigung einer vorgesetzten Stelle vernommen werden darf, kann diese Genehmigung nur verweigert werden, wenn es das Wohl des Bundes oder eines Landes erfordert. 2Diese Personen können sich nicht auf ihre Schweigepflicht berufen, wenn der Staatsgerichtshof mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen die Verweigerung der Aussagegenehmigung für unbegründet erklärt.