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§ 18 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Verfahrensordnung → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 18 StGHG

(1) Ein Mitglied des Staatsgerichtshofes kann von den am Verfahren Beteiligten wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) 1Die Ablehnung ist unmittelbar nach Beginn der mündlichen Verhandlung, spätestens bis zum Beginn des Vortrags der Berichterstatterin oder des Berichterstatters, zu erklären. 2Alle Ablehnungsgründe sind gleichzeitig vorzubringen. 3Nach diesem Zeitpunkt darf ein Mitglied des Staatsgerichtshofes nur abgelehnt werden, wenn

  1. 1.

    die Umstände, auf welche die Ablehnung gestützt wird, erst später eingetreten oder der zur Ablehnung berechtigten Person erst später bekannt geworden sind und

  2. 2.

    die Ablehnung unverzüglich geltend gemacht wird.

4Ist die mündliche Verhandlung geschlossen, so ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.

(3) 1Über die Ablehnung entscheiden die übrigen Mitglieder des Staatsgerichtshofes. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Erklärt sich ein Mitglied, das nicht abgelehnt ist, für befangen, so gilt Abs. 3 entsprechend.