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§ 11 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Die Verfassung des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HE
Gliederungs-Nr.: 14-4
gilt ab: 30.12.2000
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 11 StGHG

(1) Die Mitglieder des Staatsgerichtshofes und der Landesanwaltschaft können ihr Amt jederzeit durch eine gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags schriftlich abzugebende Erklärung niederlegen.

(2) 1Sind bei einem Mitglied des Staatsgerichtshofes die Voraussetzungen der Wählbarkeit nicht mehr gegeben, scheidet es aus seinem Amt aus. 2Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft.

(3) 1In Zweifelsfällen entscheidet der Staatsgerichtshof durch Beschluss, wer Mitglied ist oder ob ein Mitglied durch Verzicht oder kraft Gesetzes aus seinem Amt ausgeschieden ist. 2Gleiches gilt für die Landesanwaltschaft. § 18 Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Ob die in § 3 Abs. 1 Satz 3 aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet der Landtag durch seine Wahl endgültig.