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§ 22 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 StGHG

Der Staatsgerichtshof entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Das angeklagte Mitglied des Senats ist zu laden. Dabei ist es darauf hinzuweisen, dass ohne es verhandelt wird, wenn es unentschuldigt ausbleibt oder ohne ausreichenden Grund sich vorzeitig entfernt.