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§ 21 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 StGHG

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der Bürgerschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.