§ 21 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen
Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung
§ 21 StGHG
Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt der Bürgerschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.