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§ 20 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 3 – Besondere Verfahrensvorschriften → Abschnitt 1 – Verfahren nach Artikel 111 der Landesverfassung

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 StGHG

Die Anklage gegen ein Mitglied des Senats wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Staatsgerichtshof erhoben. Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Landesverfassung, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss der Bürgerschaft auf die in Artikel 111 der Landesverfassung bezeichnete Weise zustandegekommen ist.