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§ 19 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 StGHG

(1) Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet. Auf Antrag kann der Staatsgerichtshof anordnen, dass Beteiligten die notwendigen Auslagen zu erstatten sind.

(2) Erweist sich ein Antrag nach Artikel 111 der Landesverfassung als unzulässig oder unbegründet, so sind dem angeklagten Mitglied des Senats die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.