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§ 17 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 2 – Allgemeine Verfahrensvorschriften

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 StGHG

(1) Der Staatsgerichtshof entscheidet in geheimer Beratung nach seiner freien, aus dem Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme geschöpften Überzeugung. Die Entscheidung ist schriftlich abzufassen, zu begründen und von den Richtern, die mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Sie ist sodann, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, öffentlich zu verkünden.

(2) Zwischen dem Abschluss der mündlichen Verhandlung und der Verkündung der Entscheidung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen. Die Verkündung erfolgt durch Verlesung der Entscheidungsformel. Die Entscheidungsgründe können ganz oder teilweise verlesen werden. Bei der Verkündung der Entscheidung genügt die Anwesenheit von drei Mitgliedern des Staatsgerichtshofs.

(3) Der Staatsgerichtshof kann in seiner Entscheidung das Stimmenverhältnis mitteilen. Ein Richter kann seine in der Beratung vertretene abweichende Meinung zu der Entscheidung oder zu deren Begründung in einem Sondervotum niederlegen; das Sondervotum ist der Entscheidung anzuschließen.

(4) Alle Entscheidungen sind den Beteiligten bekannt zu geben.