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§ 5 StGHG
Gesetz über den Staatsgerichtshof
Landesrecht Bremen

Teil 1 – Verfassung und Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs

Titel: Gesetz über den Staatsgerichtshof
Normgeber: Bremen
Redaktionelle Abkürzung: StGHG,HB
Gliederungs-Nr.: 1102-a-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 StGHG

Der Präsident des Staatsgerichtshofs und sein Stellvertreter werden von den Mitgliedern des Staatsgerichtshofs aus ihrer Mitte in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Sie bleiben im Amt, bis die nächste Bürgerschaft eine Neuwahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs vorgenommen hat. Scheidet der Präsident oder sein Stellvertreter aus, so ist der Nachfolger zu wählen, sobald die Bürgerschaft ein neues Mitglied des Staatsgerichtshofs gewählt hat.