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Art. 17 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 17 StFoG – Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) 1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Staatsforsten richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. 2Aufwendungen und Erträge für besondere Gemeinwohlleistungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind von den übrigen Aufgaben und weiteren Geschäften rechnungsmäßig getrennt zu erfassen und nachzuweisen.

(2) 1Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch Satzung nichts Anderes bestimmt wird. 2Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. 3Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zu Grunde liegenden Annahmen anzupassen.

(3) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz verbunden.

(4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme von Art. 65, 88 bis 104 und 111 keine Anwendung.