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Art. 11 StFoG
Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Landesrecht Bayern
Titel: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens "Bayerische Staatsforsten" (Staatsforstengesetz - StFoG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: StFoG
Gliederungs-Nr.: 7902-0-L
Normtyp: Gesetz

Art. 11 StFoG – Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.

(2) Der Aufsichtsrat entscheidet in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über:

  1. 1.
    Erlass und Änderung der Satzung,
  2. 2.
    Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  3. 3.
    Anstellungsverträge für die Mitglieder des Vorstands,
  4. 4.
    Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands,
  5. 5.
    Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
  6. 6.
    Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
  7. 7.
    Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands.

(3) 1Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:

  1. 1.
    zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird; dies gilt auch, wenn die vorgenannten Rechtsgeschäfte im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern geschlossen werden,
  2. 2.
    zur Gründung von Tochterunternehmen, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
  3. 3.
    zum Abschluss, zur wesentlichen Änderung oder Aufhebung von Verträgen, einschließlich Kredit-, Bürgschafts- oder Garantieverträgen, aber ausschließlich von Kaufverträgen über Holzprodukte, sowie Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen, die vom Aufsichtsrat näher bestimmt werden,
  4. 4.
    zu weiteren Angelegenheiten von vergleichbarer Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.

2Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften generell erteilen.

(4) Für die Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gelten Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäß.