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§ 8 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 8 StatG-LSA – Erhebungsstellen

(1) Soweit sich aus einer eine Statistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes ergibt, wird die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass andere staatliche Stellen, Landkreise, Gemeinden und Verbandsgemeinden Erhebungsstellen einzurichten oder in sonstiger Weise an der Durchführung amtlicher Statistiken mitzuwirken haben, wenn das wegen der Art der Erhebung, der Zahl oder der räumlichen Verteilung der zu Befragenden oder zur Sicherung der Qualität der Erhebung erforderlich ist. Die Verordnung muss Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben enthalten. In der Verordnung ist eine Regelung über die Deckung der Kosten zu treffen.

(2) Werden zur Erhebung von Bundes- oder Landesstatistiken oder solchen der Europäischen Union Erhebungsstellen gemäß Absatz 1 Satz 1 eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsbeauftragten auszuwählen, zu bestellen, über ihre Rechte und Pflichten zu belehren, auf die in § 9 Abs. 2 genannten Geheimhaltungspflichten schriftlich zu verpflichten und zu beaufsichtigen,

  2. 2.

    die Erhebungsunterlagen auszuteilen und einzusammeln, die zu Befragenden über die Erhebung zu unterrichten und zur Auskunft aufzufordern, soweit Auskunftspflicht besteht,

  3. 3.

    unvollständige oder fehlerhaft ausgefüllte Erhebungsunterlagen durch Nachfrage bei den Befragten zu ergänzen oder zu berichtigen,

  4. 4.

    die Erhebungsunterlagen nach Prüfung auf Vollzähligkeit dem Statistischen Landesamt oder der überörtlichen Erhebungsstelle zuzuleiten.

(3) Werden überörtliche Erhebungsstellen eingerichtet, so haben diese, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, insbesondere

  1. 1.

    die Erhebungsunterlagen an die örtlichen Erhebungsstellen zu verteilen und von diesen wieder einzusammeln und

  2. 2.

    die abgelieferten Erhebungsunterlagen auf Vollzähligkeit zu überprüfen und dem Statistischen Landesamt zuzuleiten.

(4) Die Erhebungsstellen sind für die Dauer der Bearbeitung von Einzelangaben von anderen Verwaltungsstellen zu trennen. § 7 Abs. 1 bis 5 gilt entsprechend. Sie haben alle Erhebungsunterlagen, Aufzeichnungen und Datenträger sicher aufzubewahren und dafür zu sorgen, dass diese Unbefugten nicht zugänglich sind.

(5) Sind bei Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen kommunale Statistikstellen (§ 7 Abs. 1) eingerichtet, so können diese die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen. Unbeschadet der weiteren Möglichkeiten kommunaler Zusammenarbeit können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsgemeinden mit dem Landkreis vereinbaren, dass dieser die Aufgaben bei der Durchführung von Statistiken übernimmt. Die Vereinbarung ist von den beteiligten kommunalen Körperschaften nach den für ihre Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Die zur Durchführung der Statistik erforderlichen Satzungen erlässt der Landkreis.

(6) Nehmen die Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreise die Einrichtung der Erhebungsstellen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises wahr, so unterliegen sie insoweit vorbehaltlich abweichender Regelungen durch Rechtsvorschrift der Fachaufsicht der folgenden Behörden:

  1. 1.

    Untere Fachaufsichtsbehörde ist der Landkreis, soweit die örtliche Erhebungsstelle bei einer Gemeinde, einer Verbandsgemeinde oder einem Zweckverband eingerichtet ist, die der Rechtsaufsicht des Landkreises unterstehen, im Übrigen das Statistische Landesamt.

  2. 2.

    Obere Fachaufsichtsbehörde ist das Statistische Landesamt.

  3. 3.

    Oberste Fachaufsichtsbehörde ist das für eine Erhebung jeweils fachlich zuständige Ministerium im Benehmen mit dem für Statistik zuständigen Ministerium.