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§ 19 StatG-LSA
Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Landesstatistikgesetz Sachsen-Anhalt (StatG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: StatG-LSA
Gliederungs-Nr.: 29.2
Normtyp: Gesetz

§ 19 StatG-LSA – Kosten

Die Kosten der Landesstatistik werden vom Land getragen soweit in § 8 Abs. 1 oder durch eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Das Statistische Landesamt kann Leistungen auch an Dritte veräußern, und die entstehenden Einnahmen sind für das Statistische Landesamt gegenüber seinen Ausgaben saldierungsfähig. Die Kosten der Kommunal- und Geschäftsstatistiken trägt die jeweils anordnende Stelle.