Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 2 ErmPStAV
Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: ErmPStAV,ST
Gliederungs-Nr.: 300.12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ErmPStAV

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 310) außer Kraft.