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Art. 6 StaatlosG
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Bundesrecht
Titel: Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit und zu dem Übereinkommen vom 13. September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit (Gesetz zur Verminderung der Staatenlosigkeit)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: StaatlosG
Gliederungs-Nr.: 102-10
Normtyp: Gesetz

Art. 6 StaatlosG

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.