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§ 6 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Das Amt der Schiedspersonen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 SSchO

(1) Die Berufung zum Schiedsmann oder zur Schiedsfrau kann ablehnen, wer

  1. 1.
    das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. 2.
    das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre verwaltet hat;
  3. 3.
    anhaltend krank ist;
  4. 4.
    aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. 5.
    durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. 6.
    aus ähnlich wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nr. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident)/die Direktorin (Präsidentin) des Amtsgerichts.