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§ 43 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Vierter Abschnitt – Kosten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 SSchO

Über Einwendungen kostenhaftender Personen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 und 3 entscheidet das für den Schiedsbezirk zuständige Amtsgericht. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar; sie ergeht kostenfrei.