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§ 36 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 36 SSchO

(1) Eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs wird erteilt,

  1. a)

    wenn in der Schlichtungsverhandlung ein Vergleich nicht zu Stande gekommen oder

  2. b)

    allein die antragsgegnerische Partei dem Schlichtungstermin - in den Fällen des § 35 Abs. 3 Satz 2 auch dem zweiten Termin - unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat.

In den Fällen des Satzes 1 Buchst. b wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 35 Abs. 4 Satz 3 ohne einen Antrag der betroffenen Partei nach § 35 Abs. 7 Satz 1 verstrichen oder der Antrag erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung muss mit der Unterschrift und dem Dienstsiegel des Schiedsmannes oder der Schiedsfrau versehen sein. Sie soll die Straftat, die Zeit ihrer Begehung und der Anbringung des Antrags sowie den Ort und die Zeit der Ausstellung enthalten. Unterschrift und Siegel können auch in elektronischer Form erfolgen.

(3) Über die Verhandlung und die Ausstellung der Bescheinigung ist im Protokollbuch ein Vermerk aufzunehmen.