§ 33 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Dritter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen
§ 33 SSchO
(1) Der Sühneversuch darf nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und § 18 Abs. 1 angegebenen Gründen abgelehnt werden.
(2) Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 2 und 3 angegebenen Gründe vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einem aufgenommenen Vergleich nicht statt.