§ 27 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 27 SSchO
(1) Die Protokolle werden der Zeitfolge nach in ein ausschließlich dazu bestimmtes Buch (Protokollbuch) eingeschrieben und mit einer fortlaufenden Nummer versehen.
(2) Die Protokollbücher werden nach ihrer Schließung von dem für den Schiedsbezirk zuständigen Amtsgericht aufbewahrt.