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§ 26 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten

Titel: Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SSchO
Gliederungs-Nr.: 304-1
Normtyp: Gesetz

§ 26 SSchO

(1) Das Protokoll ist von der Schiedsperson und im Fall eines Vergleichs auch von den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. Ein Vergleich wird mit dem Vollzug der Unterschriften wirksam. Die Unterzeichnung kann auch in elektronischer Form erfolgen.

(2) Erklärt eine Partei, dass sie nicht unterschreiben könne, so ist das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk zu beglaubigen.