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§ 12 SpruchG
Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Bundesrecht
Titel: Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren (Spruchverfahrensgesetz - SpruchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: SpruchG
Gliederungs-Nr.: 315-23
Normtyp: Gesetz

§ 12 SpruchG – Beschwerde

(1) 1Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. 2Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. 3Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) 1Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

Zu § 12: Geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586) und 22. 2. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 51) (1. 3. 2023).