§ 6 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 2 – Zuständigkeit der Vertretung des Trägers
§ 6 SparkG – Vertretung des Trägers
(1) Die Vertretung des Trägers entsendet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 sowie deren Stellvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 6.
(2) Die Vertretung des Trägers beschließt über
- 1.
die Errichtung der Sparkasse,
- 2.
die Auflösung der Sparkasse,
- 3.
Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen nach § 28,
- 4.
den Erlass und die Änderung der Sparkassensatzung,
- 5.
die Entlastung des Verwaltungsrates der Sparkasse.