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§ 32 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 10 – Schlussvorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 32 SparkG – Verordnungsermächtigungen

Das für Sparkassen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Kommunalangelegenheiten zuständigen Ministerium im Interesse der Sicherheit der den Sparkassen anvertrauten Vermögenswerte und zur Erfüllung des öffentlichen Auftrages durch Verordnung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die Geschäfte der Sparkassen (Verbindlichkeiten, Anlage der Sparkassenbestände, Beleihungsgrundsätze, sonstige Geschäfte) und die Zulassung von Ausnahmen,

  2. 2.

    Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit der Sparkassen in bestimmten Geschäftsbereichen mit ihren Verbundeinrichtungen oder Verbundpartnern, wenn dies für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Sparkassenverbundes geboten ist; entsprechendes gilt für überregionale Einrichtungen oder Verbundeinrichtungen in der Europäischen Gemeinschaft,

  3. 3.

    die Zuständigkeit des Vorstandes und des Kreditausschusses im Kreditgeschäft,

  4. 4.

    die Übertragung von Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen sowie über die Abgabe und die Annahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen,

  5. 5.

    das Verfahren, Sparkassenbücher für kraftlos zu erklären.