Gesetze

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§ 25 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 7 – Rechnungslegung, Entlastung und Prüfung des Jahresabschlusses

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 25 SparkG – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.