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§ 18 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Vorstand der Sparkasse

Titel: Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: SpkG-LSA,ST
Gliederungs-Nr.: 7621.4
Normtyp: Gesetz

§ 18 SparkG – Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Sparkasse in eigener Verantwortung. Er vertritt die Sparkasse und führt ihre Geschäfte. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht dem Verwaltungsrat zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann Mitglieder des Vorstandes und andere Beschäftigte mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten beauftragen.

(3) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden.

(4) Der Vorstand kann in einzelnen oder in Angelegenheiten bestimmter Art rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.