§ 13 SparkG
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Sparkassengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpkG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Organe der Sparkasse
§ 13 SparkG – Tätigkeitsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrates
Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrates und die Stellvertreter ihre Tätigkeit bis zur konstituierenden Sitzung des neu gebildeten Verwaltungsrates weiter aus.