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§ 9 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 06.04.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 9 SpkG – Personalverwaltung der Sparkassen

(1) Der Vorstand stellt die Sparkassenbediensteten an, er befördert und entlässt sie.

(2) 1Dienstvorgesetzter ist für Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für dieübrigen Bediensteten das nach Maßgabe der Satzung bestimmte Mitglied des Vorstandes. 2Sind mehrere Träger vorhanden, kann die Aufgabe des Dienstvorgesetzten nach Satz 1, 2. Halbsatz in einem Zeitraum von 2 Jahren wechseln.

(3) 1Oberste Dienstbehörde ist für die Vorstandsmitglieder und ihre Stellvertreter der Vorsitzende der Verwaltung des Trägers, für die übrigen Bediensteten der Vorstand. 2Einleitungsbehörde im Sinne des Disziplinarrechts für Beamte der Sparkasse ist der Vorstand. 3Abs. 2 Satz 2 findet entsprechend Anwendung.

(4) § 75 Abs. 1 bis 4 und 6, § 76 Abs. 1 und § 77 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes gelten nicht für Beamte der Besoldungsgruppe A 15 an aufwärts oder für Angestellte der Vergütungsgruppe 1a BAT an aufwärts.