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§ 8 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 8 SpkG – Bestellung und Anstellung der Mitglieder des Vorstandes und von Stellvertretern

(1) 1Die Vorstandsmitglieder und die Stellvertreter mit Sitz und Stimme werden durch den Verwaltungsrat bestellt und von ihm, vertreten durch seinen Vorsitzenden, durch Dienstvertrag auf die Dauer von fünf Jahren angestellt. 2Eine wiederholte Anstellung auf fünf Jahre ist zulässig, jedoch nicht über das fünfundsechzigste Lebensjahr hinaus.

(2) Der Verwaltungsrat hat die beabsichtigte Bestellung der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) 1Der Verwaltungsrat hat die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes oder eines stellvertretenden Vorstandsmitgliedes zurückzunehmen, wenn es fachlich oder persönlich nicht mehr geeignet ist oder eine grobe Pflichtverletzung begangen hat. 2Die Zurücknahme der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen; sie ist wirksam, bis ihre Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

(4) 1Bei Bestellung der Vorstandsmitglieder und der Stellvertreter mit Sitz und Stimme und bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden ist der Verwaltungsrat an die Vorschläge des Verwaltungsorgans des Trägers gebunden. 2In begründeten Ausnahmefällen sowie bei der Berufung des Vorstandsvorsitzenden kann sich das Verwaltungsorgan auf einen Vorschlag beschränken.

(5) Für die Bestellung der Stellvertreter für den Verhinderungsfall gelten Abs. 1 bis 4 mit der Maßgabe, dass bei der Bestellung eines Stellvertreters für den Verhinderungsfall zum Vorstandsmitglied oder zum Stellvertreter mit Sitz und Stimme das Bestellungsverfahren erneut durchzuführen ist.