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§ 7 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 SpkG – Vorstand

(1) 1Der Vorstand ist eine öffentliche Behörde. 2Er vertritt die Sparkasse nach Maßgabe dieses Gesetzes und der Satzung gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte der Sparkasse in eigener Verantwortung.

(2) 1Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. 2Es können Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie Stellvertreter für den Verhinderungsfall bestellt werden.

(3) 1Sind die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter verhindert, so kann der Verwaltungsrat von Fall zu Fall Bedienstete mit der Vertretung beauftragen. 2Der Auftrag kann jederzeit widerrufen werden.