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§ 6 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 6 SpkG – Kreditausschuss und Bilanzausschuss

(1) 1Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. 2Der Kreditausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates und zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmten Mitgliedern. 3In begründeten Fällen kann die Zahl der Kreditausschussmitglieder um bis zu zwei erhöht werden. 4Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestellen.

(2) Vorsitzender des Kreditausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates.

(3) 1Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Krediten nach Maßgabe der Satzung. 2Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmung zu Organkrediten nach § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen übertragen.

(4) 1Bei Sparkassen, die vereinigt wurden, könnenörtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz der übertragenen Sparkasse gebildet werden. 2Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe der Satzung kann für örtliche Kreditausschüsse ein besonderer Vorsitzender bestimmt werden.

(5) 1Zur Vorbereitung der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses, die Billigung des Lageberichts, die Verteilung des Überschusses und die Entlastung des Vorstandes bildet der Verwaltungsrat aus seiner Mitte einen Bilanzausschuss. 2Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gelten entsprechend.