§ 5 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
I. – Sparkassen
§ 5 SpkG – Verwaltungsrat
1Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ. 2Er bestimmt insbesondere die Richtlinien der Geschäftspolitik der Sparkasse und beaufsichtigt die Geschäftsführung des Vorstandes. 3Der Verwaltungsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, vertritt die Sparkasse gegenüber den Vorstandsmitgliedern und den Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich und außergerichtlich.