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§ 29 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

III. – Besondere Vorschriften für die Nassauische Sparkasse

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 19.07.2005
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 29 SpkG – Geltung von Bestimmungen

(1) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes bestimmt wird, bleiben das preuß. Gesetz, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 25. Dezember 1869 (Preuß. Gesetzsamml. S. 1288) (1)  und das preuß. Gesetz betreffend Abänderung des Gesetzes, betreffend die Landesbank in Wiesbaden, vom 16. April 1902 (Preuß. Gesetzsamml. S. 90) vom 26. April 1918 (Preuß. Gesetzsamml. S. 48) (2) unberührt; unberührt bleiben insbesondere die Bestimmungen über die Einrichtung und den Geschäftsbereich der Nassauischen Sparkasse.

(2) Mit dem Übergang der Trägerschaft für die Nassauische Sparkasse vom Land Hessen auf einen Zweckverband gelten für die Nassauische Sparkasse das Hessische Sparkassengesetz und die sonstigen Vorschriften für die Sparkassen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) 1Für die Errichtung von Zweigstellen der Nassauischen Sparkasse in ihrem beim Übergang der Trägerschaft bestehenden satzungsmäßigen Geschäftsgebiet gilt § 1 Abs. 3 Satz 2 und 3 nicht. 2§ 1 Abs. 3 Satz 2 ist auch nicht auf die Errichtung einer Zweigstelle durch eine andere Sparkasse im Geschäftsgebiet der Nassauischen Sparkasse anzuwenden, soweit die Zweigstelle im eigenen satzungsmäßigen Geschäftsbereich der Sparkasse liegen würde.

(4) 1Der Verwaltungsrat der Nassauischen Sparkasse kann bis zu siebenundzwanzig Mitglieder umfassen. 2Er kann nach Maßgabe der Satzung Aufgaben zur abschließenden Entscheidung auf Ausschüsseübertragen.

(5) Aufsichtsbehörde ist das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium.

(1) Amtl. Anm.:
GVBl. II 54-3.
(2) Amtl. Anm.:
GVBl. II 54-5.