§ 27 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen
II. – Besondere Vorschriften für Sparkassen bei Aufnahme von Genussrechtskapital oder bei stiller Beteiligung Privater → 3. – Weitere Bestimmungen
§ 27 SpkG – Nähere Bestimmungen durch Satzung
Die Satzung trifft nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 die näheren Bestimmungen über die Aufnahme haftenden Eigenkapitals durch die Sparkasse sowie die Befugnisse und Sitzungen der Versammlung der Beteiligten und der Delegiertenversammlung.