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§ 17c SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 17c SpkG – Sparkassen-Holding

(1) 1Benachbarte Träger von Sparkassen oder die von benachbarten Trägern nach § 1 Abs. 4 gegründeten Stiftungen können abweichend von den §§ 17 bis 17b eine Holding als rechtsfähige Anstalt desöffentlichen Rechts gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf die Holding übertragen. 2Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.

(2) 1Die Holding hat einen Vorstand, dem die Geschäftsführung der Holding obliegt, einen Verwaltungsrat und eine Trägerversammlung. 2Weitere Einzelheiten über die Aufgaben, Befugnisse, Vertretung und Rechtsverhältnisse der Holding sowie über die Zusammensetzung, Aufgaben und Befugnisse ihrer Gremien werden in einem von den Trägern der Holding zu erlassenden Statut bestimmt. 3Die Gründung einer Holding ist von der Aufsichtsbehörde zu genehmigen. 4§ 17b Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) 1Die Träger der Frankfurter Sparkasse, der Nassauischen Sparkasse, der Taunussparkasse und der Stadtsparkasse Offenbach können eine Sparkassen-Holding Rhein-Main gründen und die von ihnen getragenen Sparkassen auf diese übertragen. 2Für eine teilweise Übertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt. 4Die Gründung der Sparkassen-Holding Rhein-Main erfordert die Übertragung von Trägeranteilen von mindestens zwei der in Satz 1 genannten Sparkassen.

(4) Den Trägern nach Abs. 3 können stille Beteiligungen oder Anteile an ihnen oder an der Sparkassen-Holding Rhein-Main gewährt werden.

(5) § 20 Abs. 1, 3 und 4 sowie Abs. 6 bis 9 gelten für eine Holding nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass das für das Sparkassenwesen zuständige Ministerium Aufsichtsbehörde ist.