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§ 17b SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 17b SpkG – Übertragung von Sparkassen, Gewährung von Anteilsrechten

(1) 1Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. 2§ 17a Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) 1Dem Träger oder den Trägern der Sparkasse, deren Anteile übertragen werden, werden Anteile, Trägerschaften oder Mitgliedschaften an dem übernehmenden Träger gewährt. 2Sie nimmt insoweit am wirtschaftlichen Erfolg des übernehmenden Trägers teil. 3§ 17a Abs. 2 bleibt unberührt.

(3) 1Nach der Übertragung führen der oder die Träger die Sparkassen mit anteiligen Rechten und Pflichten. 2Die Haftung nach § 32 bleibt unberührt.

(4) Wenn keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen werden, werden die Verwaltungsratsmitglieder beider Sparkassen anteilig von den Trägern vorgeschlagen.

(5) § 17a Abs. 5 gilt entsprechend.