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§ 17a SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 07.10.2008
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 17a SpkG – Übertragung von Sparkassen, Begründung einer stillen Einlage

(1) 1Die Träger nach § 1 Abs. 2 und 4 können nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze die Sparkasse durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf Träger nach § 1 Abs. 4 übertragen. 2Für eine teilweiseÜbertragung können Trägeranteile gebildet werden. 3Eine Sparkasse kann nicht auf eine Sparkasse übertragen werden, die unmittelbar und mehrheitlich in der Trägerschaft einer Sparkasse steht.

(2) Der oder die übertragenden Träger der Sparkasse werden als stille Gesellschafter an dem übernehmenden Träger oder der Sparkasse beteiligt.

(3) Nach der Übertragung führt der übernehmende Träger beide Sparkassen als Träger fort; Abs. 1 Satz 2 sowie die Haftung nach § 32 bleiben unberührt.

(4) In dem Vertrag kann vorgesehen werden, dass nach derÜbertragung bis zu einem Drittel der nach § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 der übertragenen Sparkasse angehörenden Verwaltungsratsmitglieder von dem übertragenden Träger vorgeschlagen werden.

(5) 1Der Vertrag kann nähere Einzelheiten derÜbertragung bestimmen und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 2Der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen ist zu hören. 3Zeitpunkt und Ausgestaltung der Übertragung werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben.