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§ 17 SpkG
Hessisches Sparkassengesetz
Landesrecht Hessen

I. – Sparkassen

Titel: Hessisches Sparkassengesetz
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: SpkG,HE
Gliederungs-Nr.: 54-9
gilt ab: 11.04.2007
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1991 S. 78 vom 25.03.1991

§ 17 SpkG – Vereinigung von Sparkassen

(1) 1Sparkassen können vereinigt werden durch

  1. 1.
    Übertragung des Vermögens einer Sparkasse auf eine andere Sparkasse (Vereinigung durch Aufnahme) oder
  2. 2.
    Bildung einer neuen Sparkasse, auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Sparkassen übertragen wird (Vereinigung durch Neubildung).

Die Vereinigung erfolgt nach Anhörung der Verwaltungsräte und der Vorstände der Sparkassen und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen durch übereinstimmende Beschlüsse der Träger. 2Die Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(2) 1Wird die Vereinigung nach Abs. 1 im Laufe des Kalenderjahres wirksam, können die Träger bestimmen, dass bei derÜbertragung des Vermögens steuer- und handelsrechtlich der Jahresabschluss der übertragenden Sparkasse zum unmittelbar vorhergehenden Bilanzstichtag als Schlussbilanz zugrunde gelegt wird. 2Dies setzt voraus, dass die Bilanz zu einem höchstens acht Monate vor dem Antrag auf Genehmigung der Vereinigung liegenden Bilanzstichtag aufgestellt ist. 3Während des Zeitraums zwischen Bilanzstichtag und Wirksamwerden der Vereinigung gelten alle Handlungen und Geschäfte als für Rechnung der vereinigten Sparkasse vorgenommen.

(3) 1Ist die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes zur Erhaltung oder Schaffung der Leistungsfähigkeit der beteiligten Sparkassen im Interesse von Bevölkerung und Wirtschaft geboten, so kann die Aufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden und Gemeindeverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss von Vereinbarungen über die Bildung eines Sparkassenzweckverbandes setzen. 2Die Gemeinden und Gemeindeverbände, ihre Sparkassen und der Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen sind vorher zu hören. 3Die Vereinbarungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. 4Kommt die Vereinbarung innerhalb der Frist nicht zu Stande oder wird ihre Genehmigung versagt, so verfügt die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss der Beteiligten zu einem Sparkassenzweckverband und erlässt gleichzeitig die Verbandssatzung. 5Satz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Rechtsänderungen auf Grund der Abs. 1 und 3 werden von Gebühren befreit, die das Land Hessen und öffentlich-rechtliche Körperschaften des Landes erheben. 2Die Befreiung gilt auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.