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§ 5 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 5 SpkG – Geschäftsgebiet, Regionalprinzip

(1) Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet oder Teilgebiet ihrer Träger. Die Sparkassen sollen sich nur in ihrem Geschäftsgebiet betätigen. Das betrifft insbesondere

  1. 1.

    die Zweigstellen, die von der Sparkasse nur im Gebiet ihrer Träger betrieben und errichtet werden können; die ausnahmsweise Errichtung einer Zweigstelle im Gebiet der Träger einer anderen Sparkasse oder im Geschäftsgebiet einer anderen Sparkasse bedarf der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.

  2. 2.

    die Kredite, die nur solchen natürlichen oder juristischen Personen gewährt werden sollen, die im Geschäftsgebiet ihren Sitz, ihren Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung haben; Kredite an Kreditnehmende außerhalb des Geschäftsgebietes können gewährt werden, wenn der Kredit in unmittelbarem Zusammenhang mit der Förderung der Wirtschaft des Geschäftsgebiets steht oder das Beleihungsobjekt im Geschäftsgebiet liegt; die Schiffe oder Schiffsbauwerke sollen ihren Heimathafen oder Bauort im Geschäftsgebiet haben.

(2) Die Sparkassenaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der für Kommunalangelegenheiten zuständigen obersten Rechtsaufsichtsbehörde ergänzende Regelungen zu Absatz 1 zu treffen und Ausnahmen zuzulassen, wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.

(3) Allgemeine oder bestimmte Geschäftsarten betreffende Abweichungen von Absatz 1 Satz 1 sind in der Satzung zu regeln. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung der betroffenen Sparkasse, ihrer Träger und der Sparkassenaufsichtsbehörde.