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§ 21 SpkG
Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Verwaltung der Sparkasse → 3. – Vorstand

Titel: Sparkassengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SpkG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 2023-4
Normtyp: Gesetz

§ 21 SpkG – Berichte an den Verwaltungsrat

(1) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu berichten über

  1. 1.
    die Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung,
  2. 2.
    den Gang der Geschäfte und die Lage der Sparkasse,
  3. 3.
    Geschäfte und Entwicklungen, die für die Sparkasse von besonderer Bedeutung sein können.

(2) Der Vorstand legt dem Verwaltungsrat rechtzeitig vor Beginn des Geschäftsjahres eine Erfolgsvorausschau zur Kenntnisnahme vor.

(3) Dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates ist aus sonstigen wichtigen Anlässen zu berichten. Der Vorsitzende hat die anderen Mitglieder des Verwaltungsrates über die Berichte in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

(4) Der Verwaltungsrat kann vom Vorstand jederzeit einen Bericht über Angelegenheiten der Sparkasse verlangen.

(5) Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.